Gestern, Freitag, den 8. September 2023, hat der Deutsche Bundestag über das sogenannte „Heizungstauschgesetz“, die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes, abgestimmt. Dies sind die wichtigsten Änderungen in komprimierter Form:
Das wesentliche neue Element bei der kommunalen Wärmeplanung ist die Verschränkung des Gebäudeenergiegesetzes mit der kommunalen Wärmeplanung. Somit soll das Gebäudeenergiegesetz für Neubauten in Neubaugebieten bereits ab dem Jahr 2024 gelten. Für Bestandsbauten in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt es ab dem 30. Juni 2026 und in Bestandsbauten in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028, wenn nicht bereits vorher eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Die technologischen Möglichkeiten zur Erfüllung der Forderungen nach erneuerbaren Ernerigen wurden moderat ausgeweitet, so dass nunmehr sieben Standarderfüllungsoptionen sowie unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Diese sind sowohl im Gebäudebestand als auch im Neubau möglich. Auch der Einbau von Biomasseheizungen sind ohne weitere Auflagen auch in Neubauten möglich.
Ab sofort gibt es eine Beratungspflicht des Heizungsbauers an seine Kunden vor dem Einbau neuer Heizungen, um die langfristigen Auswirkungen einer Heizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen bewerten und berücksichtigen zu können. Der Einbau von z.B. Gasheizungen bleibt weiterhin möglich. Diese müssen aber mit der Zeit mit einem steigenden Anteil grüner Gase betrieben werden. In den ab 2024 eingebauten Heizungen muss sichergestellt werden, dass ab 2029 mind. 15 %, ab 2035 mind. 30 % und ab 2040 mind. 60 % der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
Die Übergangsfristen für den Heizungstausch im Falle von Heizungshavarien, den Anschluss an ein Wärmenetz oder die Umstellung von Gasetagenheizungen auf Zentralheizungen sind nochmals verlängert worden, um eine bessere Planung zu ermöglichen. Auch eine Übergangsregelung für bis zum 19. April 2023 bestellte fossile Heizungen ist in der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes enthalten, sofern diese bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut werden.
Die Kosten des Heizungsaustausches (maximal 30.000 Euro bei Einfamilienhäusern und einer nach Wohneinheiten gestaffelten Grenze bei Mietparteienhäusern) sollen mit einer Grundförderung von 30 %, einem Einkommensbonus von 30 % bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 Euro pro Jahr und einem zeitlich abschmelzenden Geschwindigkeitsbonus von 20 % gefördert werden, wobei die Maximalförderung bei 70 % liegen soll.
Es ist eine Regelung für eine Modernisierungsumlage vorgesehen, nach denen 10 % der Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden können, wobei maximal 0,50 Euro / m² umlagefähig sind, sofern der Vermieter auch tatsächlich eine Förderung in Anspruch genommen hat.
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