Sieben technologische Möglichkeiten / Erfüllungsoptionen das Ziel des Einsatzes von mind. 65% erneuerbarer Energien zu erreichen

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Die wichtigsten Änderungen

  1. 65% der Wärmeerzeugung soll mit regenerativen Energien / erneuerbaren Energien realisiert werden
  2. Der Nachweis der Erfüllung der Forderung von 65% erneuerbarer Energien kann zwei Wege erreicht werden:
    1. Der Nachweis kann per Berechnung nach DIN-V 18599:2018-09 durch eine nach §88 Gebäudeenergiegesetz berechtigte Person „Ausstellungsberechtigung für Energieausweise“ erfolgen.
    2. Der Nachweis kann pauschaliert erfolgen, sofern eine der folgenden sieben Möglichkeiten, auch Erfüllungsoptionen genannt, gewählt wird. Jede der sieben Möglichkeiten, das gilt auch für feste Biomasse, kann sowohl in einem Neubau als auch in einem Bestandsgebäude realisiert werden. Für den Fall, dass eine regenerative Heizungsanlage als Ergänzung zu einer bestehenden Heizungsanlage eingebaut wird, ein solches System wird auch bivalentes System genannt, ist kein Nachweis des Deckungsanteils von 65% Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien notwendig. Das gilt jedoch nur, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der folgenden Anlagenformen entspricht:
      1. Wärmenetz
      2. Wärmepumpe
      3. Stromdirektheizung
      4. Solarthermische Anlage
      5. Gasförmige und Feste Biomasse plus Wasserstoff
      6. Wärmepumpenhybridheizungen
      7. Solarthermischehybridheizungen

Wärmenetz

Wärmeversorgung per Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach den Maßgaben des §71b Gebäudeenergiegesetz

Sofern das Gebäude an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen wird, dessen Wärmeerzeugung mit weniger als 65% erneuerbarer Energien erfolgt und mit dessen Errichtung bereits vor Januar 2024 begonnen wurde, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses des Gebäudes die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“, das zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz zum 01. Januar 2024 in Kraft treten soll.

Es dürfen also übergangsweise, bis zur Umstellung, auch normale Gasgeräte betrieben werden, sofern diese auch später direkt oder nach einem Umbau mit 100% Wasserstoff betrieben werden können.

Wärmepumpe

Elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach den Maßgaben des §71c Gebäudeenergiegesetz

Sofern eine oder mehrere Wärmepumpen den vollständigen Wärmebedarf eines oder mehrerer Gebäude decken, sind diese als Möglichkeit / Erfüllungsoption ohne weiteren Nachweis anerkannt.

Stromdirektheizung

Mit Strom betriebene Stromdirektheizungen nach den Maßgaben des §71d Gebäudeenergiegesetz

Stromdirektheizungen dürfen, ohne weitere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, in Hallen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern und mit einem dezentralen Heizsystem versorgt sowie für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser als Möglichkeit / Erfüllungsoption genutzt werden. In diesen Gebäuden darf die Stromdirektheizung also theoretisch auch bei schlechtem baulichem Wärmeschutz eingesetzt werden.

Für alle anderen Gebäudetypen gilt, dass in einem Neubau oder in einem Bestandsgebäude, das über ein wasserbasiertes Heizsystem verfügt, die Stromdirektheizung nur in Gebäuden zulässig ist, deren baulicher Wärmeschutz mind. 45% besser ist als die Neubaubauanforderung nach §16 Gebäudeenergiegesetz und §19 Gebäudeenergiegesetz. Das entspricht einem Effizienzhaus 40. Für Bestandsgebäude ohne wasserbasiertes Heizsystem gilt, dass der bauliche Wärmeschutz mind. 30% besser sein muss als die Neubauanforderung. Das entspricht einem Effizienzhaus 55.

Solarthermische Anlage

Solarthermische Anlage nach den Maßgaben des §71e Gebäudeenergiegesetz

Beim Einsatz von solarthermischen Anlagen kann der Deckungsanteil von 65% erneuerbarer Energien in der Regel nicht alleine durch Solarthermie erreicht werden. Daher ist eine Kombination mit anderen Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien sehr wahrscheinlich. Diese Anlagen müssen gemäß Solar Keymark zertifiziert sein und ein CE-Kennzeichen tragen.

Gasförmige und Feste Biomasse plus Wasserstoff

Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgaben des §71f Gebäudeenergiegesetz und des §71g Gebäudeenergiegesetz

Bei Heizungsanlagen für feste Biomasse, z.B. Pelletkesseln, müssen die Kessel automatisch beschickt werden können und der eingesetzte Brennstoff die geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen.

Für den Fall, dass Heizungsanlagen eingebaut werden, die Erdgas verbrennen, und später auf die Verbrennung von 100% Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen diese weiterhin eingebaut und bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz mit Erdgas betrieben werden. Dies gilt nur dann, wenn:

  1. Sich der Neubau oder das Bestandsgebäude in einem ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebiet befindet, das spätestens bis Ende 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll und
  2. bis zum 30. Juni 2028 ein einvernehmlich, mit Zwischenzielen versehener, verbindlicher Projektplan / Fahrplan des Gasnetzbetreibers und der nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständigen Stelle vorliegt. Diesem Projektplan / Fahrplan müssen alle Schritte zu entnehmen sein, die notwendig sind, um die Umstellung der Netzinfrastruktur auf eine Versorgung mit Wasserstoff bis Ende 2044 vollendet umgestellt zu haben. Dieser Projektplan / Fahrplan muss beschlossen und veröffentlicht sein. In diesem verbindlichen Fahrplan muss mind. festgelegt worden sein:
    1. Wie soll die Finanzierung der Umstellung auf Wasserstoff erfolgen? Insbesondere muss festgelegt sein, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs, der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte, trägt.
    2. In welchen technischen und zeitlichen Schritten die Umstellung der Infrastruktur und die Umstellung auf Wasserstoff erfolgt.
    3. Mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung von Netzteilen auf Wasserstoff erfolgt.

Wärmepumpenhybridheizungen

Wärmepumpenhybridheizungen bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach den Maßgaben des §71h Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz

Voraussetzungen:

  1. Gemeinsame, fernansprechbare Steuerung von Wärmepumpe und Spitzenlasterzeuger
  2. Ein fossiler Spitzenlasterzeuger muss ein Brennwertkessel sein
  3. Die Wärmepumpe muss vorrangig betrieben werden
  4. Die thermische Leistung der Wärmepumpe muss
    1. Bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mind. 30% der Heizlast betragen.
    2. Bei bivalent alternativem Betrieb mind. 40% der Heizlast betragen.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

    1. Die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30% der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.
    2. Die Leistung der Wärmepumpe bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40% der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.

Solarthermiehybridheizung

Solarthermiehybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach den Maßgaben des §71e Gebäudeenergiegesetz und §71h Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach den Maßgaben des §71h Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz

Eine Solarthermiehybridheizung kann pauschal als Möglichkeit / Erfüllungsoption eingesetzt werden, wenn die Mindestgrößen der Aperturfläche eingehalten werden.

  1. Bei bis zu zwei Wohneinheiten beträgt die Aperturfläche mind. 0,07m² um die Anforderungen zu erfüllen.
  2. Bei mehr als zwei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden beträgt die Aperturfläche mind. 0,06 m² um die Anforderungen zu erfüllen.
  3. Sollten Vakuumröhrenkollektoren verwendet werden, reduziert sich die Mindestfläche um 20%.

Des Weiteren muss der Brennwertkessel zu mind. 60% mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden.

Alternativ zu diesem pauschalen Nachweis kann der Beitrag einer Solarthermieanlage individuell gemäß DIN V 18599 ermittelt werden, was in der Regel zu einem höheren Deckungsanteil führen dürfte.

Generelles

Für die Möglichkeiten / Erfüllungsoptionen V. Gasförmige und Feste Biomasse plus Wasserstoff sowie VII. Solarthermischehybridheizungen hat der Betreiber der Heizungsanlagen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus §71f Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz bis §71f Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz sowie §71g Nummer 2 Gebäudeenergiegesetz und §71g Nummer 3 Gebäudeenergiegesetz eingehalten werden.

Die jeweiligen ausführlichen Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz an die o. g. sieben Möglichkeiten / Erfüllungsoptionen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK.

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