Wärmeversorgung per Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach den Maßgaben des §71b Gebäudeenergiegesetz
Sofern das Gebäude an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen wird, dessen Wärmeerzeugung mit weniger als 65% erneuerbarer Energien erfolgt und mit dessen Errichtung bereits vor Januar 2024 begonnen wurde, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses des Gebäudes die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“, das zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz zum 01. Januar 2024 in Kraft treten soll.
Es dürfen also übergangsweise, bis zur Umstellung, auch normale Gasgeräte betrieben werden, sofern diese auch später direkt oder nach einem Umbau mit 100% Wasserstoff betrieben werden können.
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach den Maßgaben des §71c Gebäudeenergiegesetz
Sofern eine oder mehrere Wärmepumpen den vollständigen Wärmebedarf eines oder mehrerer Gebäude decken, sind diese als Möglichkeit / Erfüllungsoption ohne weiteren Nachweis anerkannt.
Mit Strom betriebene Stromdirektheizungen nach den Maßgaben des §71d Gebäudeenergiegesetz
Stromdirektheizungen dürfen, ohne weitere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, in Hallen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern und mit einem dezentralen Heizsystem versorgt sowie für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser als Möglichkeit / Erfüllungsoption genutzt werden. In diesen Gebäuden darf die Stromdirektheizung also theoretisch auch bei schlechtem baulichem Wärmeschutz eingesetzt werden.
Für alle anderen Gebäudetypen gilt, dass in einem Neubau oder in einem Bestandsgebäude, das über ein wasserbasiertes Heizsystem verfügt, die Stromdirektheizung nur in Gebäuden zulässig ist, deren baulicher Wärmeschutz mind. 45% besser ist als die Neubaubauanforderung nach §16 Gebäudeenergiegesetz und §19 Gebäudeenergiegesetz. Das entspricht einem Effizienzhaus 40. Für Bestandsgebäude ohne wasserbasiertes Heizsystem gilt, dass der bauliche Wärmeschutz mind. 30% besser sein muss als die Neubauanforderung. Das entspricht einem Effizienzhaus 55.
Solarthermische Anlage nach den Maßgaben des §71e Gebäudeenergiegesetz
Beim Einsatz von solarthermischen Anlagen kann der Deckungsanteil von 65% erneuerbarer Energien in der Regel nicht alleine durch Solarthermie erreicht werden. Daher ist eine Kombination mit anderen Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien sehr wahrscheinlich. Diese Anlagen müssen gemäß Solar Keymark zertifiziert sein und ein CE-Kennzeichen tragen.
Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgaben des §71f Gebäudeenergiegesetz und des §71g Gebäudeenergiegesetz
Bei Heizungsanlagen für feste Biomasse, z.B. Pelletkesseln, müssen die Kessel automatisch beschickt werden können und der eingesetzte Brennstoff die geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen.
Für den Fall, dass Heizungsanlagen eingebaut werden, die Erdgas verbrennen, und später auf die Verbrennung von 100% Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen diese weiterhin eingebaut und bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz mit Erdgas betrieben werden. Dies gilt nur dann, wenn:
Wärmepumpenhybridheizungen bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach den Maßgaben des §71h Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz
Voraussetzungen:
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
Solarthermiehybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach den Maßgaben des §71e Gebäudeenergiegesetz und §71h Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach den Maßgaben des §71h Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz
Eine Solarthermiehybridheizung kann pauschal als Möglichkeit / Erfüllungsoption eingesetzt werden, wenn die Mindestgrößen der Aperturfläche eingehalten werden.
Des Weiteren muss der Brennwertkessel zu mind. 60% mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden.
Alternativ zu diesem pauschalen Nachweis kann der Beitrag einer Solarthermieanlage individuell gemäß DIN V 18599 ermittelt werden, was in der Regel zu einem höheren Deckungsanteil führen dürfte.
Für die Möglichkeiten / Erfüllungsoptionen V. Gasförmige und Feste Biomasse plus Wasserstoff sowie VII. Solarthermischehybridheizungen hat der Betreiber der Heizungsanlagen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus §71f Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz bis §71f Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz sowie §71g Nummer 2 Gebäudeenergiegesetz und §71g Nummer 3 Gebäudeenergiegesetz eingehalten werden.
Die jeweiligen ausführlichen Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz an die o. g. sieben Möglichkeiten / Erfüllungsoptionen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK.
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