Übergangsfristen beim Gebäudeenergiegesetz

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Die vollständigen Ausführungen zu den Übergangsfristen, die im Gebäudeenergiegesetz 2024 geregelt sind, finden Sie im ANHANG II: Übergangsfristen / Auszüge aus dem Gebäudeenergiegesetz Drucksache 20/7619. Hier folgt unser Faktencheck:

Allgemeine Übergangsfrist nach §71 Abs. i Gebäudeenergiegesetz

5 Jahre: Nicht nur bei einer Heizungshavarien, sondern bei jedem Heizungstausch soll nach § 71 Abs. i einmalig der Einbau z.B. einer möglicherweise gebrauchten, fossilen Heizungsanlage möglich sein, insofern innerhalb von fünf Jahren nach Ausfall der ursprünglichen Heizungsanlage planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, welche die 65%-Vorgabe für erneuerbare Energien erfüllt. Bis zum Ablauf dieser 5-Jahresfrist kann theoretisch auf die alte Brennstoffversorgung zurückgegeriffen werden.

Übergangsfristen bei Neubau und Ausbau eines Wärmenetzes nach §71 Abs. j Gebäudeenergiegesetz

10 Jahre: Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, aber derzeit noch nicht realisiert werden kann, soll nach §71 Abs. j Gebäudeenergiegesetz eine Übergangszeit von 10 Jahren gelten. In dieser Zeit kann weiterhin eine fossile Heizung betrieben werden, wenn mit dem Wärmenetzbetreiber ein Vertrag zum Anschluss des Gebäudes und zur Versorgung mit Wärme aus mind. 65 % erneuerbare Energien abgeschlossen wird.

Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage nach §71 Abs. l Gebäudeenergiegesetz

5 Jahre + 8 Jahre: Um genügend Zeit für eine Zentralisierung der Wärmeversorgung / Heizung zu erhalten und eine Planung sowie Realisierung umzusetzen, soll bei Gebäuden mit mind. einer Etagenheizung eine Entscheidungsfrist von 5 Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gelten. Soweit eine Zentralisierung der Wärmeversorgung / Heizung gewählt wird, soll die Wohneigentümergemeinschaft weitere acht Jahre Zeit zur Umsetzung der Zentralisierung der Wärmeversorgung / Heizung erhalten. Sollte das Objekt dann doch weiterhin dezentral beheizt werden, gilt nur die 5-jährige Übergangsfrist.

Übergangsfrist bei einer dezentralen Hallenheizung nach §71 Abs. m Gebäudeenergiegesetz

10 Jahre: Für dezentrale Hallenheizungen – Gebläse- oder Strahlungsheizungen – wird es Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren geben.

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